Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
§ 7
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Monat mit 30 Tagen zu berechnen ist; danach zu viel geleistete Beträge sind rückzufordern, es sei denn, daß sie eine Höhe von 1.000 S nicht überschreiten.
(2) Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist das Pflegegeld zu entziehen. Das Pflegegeld ist neu zu bemessen, wenn eine für seine Höhe wesentliche Veränderung eintritt.
(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes hat mit Wirkung auf den Beginn des Monats zu erfolgen, der auf die Änderung, im Fall der Erhöhung frühestens aber auf die Antragstellung, folgt.
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