3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7*)
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012
09.12.2015
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