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§ 7 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2012

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

09.12.2015

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