§ 7 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

02.12.2019

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