§ 8*)
Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,
- a) bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder
- b) die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018
11.07.2018
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