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§ 8 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 8*)
Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

  1. a) bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder
  2. b) die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

11.07.2018

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