§ 8 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 8
Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

  1. a) bei denen die Gründe des § 20 Landtagswahlgesetz vorliegen oder
  2. b) die sich am Stichtag (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

23.10.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)