§ 8
Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,
- a) bei denen die Gründe des § 20 Landtagswahlgesetz vorliegen oder
- b) die sich am Stichtag (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
23.10.2019
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