§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7.

Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens (Z 33 der Anlage) die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101819

alte Dokumentnummer

N61985182030

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