Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.
Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens (Z 33 der Anlage) die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101819
alte Dokumentnummer
N61985182030
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