§ 7.
Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des entsprechenden Fachteiles nach dieser Verordnung:
- 1. Die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage);
- 2. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Flugdienst (Z 9 der Anlage);
- 3. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 10 der Anlage);
- 4. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 12 der Anlage);
- 5. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 15 der Anlage);
- 6. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 16 der Anlage);
- 7. die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Luftfahrttechnik (Z 26 der Anlage);
- 8. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 33 der Anlage).
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12103936
alte Dokumentnummer
N6198910134H
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