§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.1987

§ 7.

Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des entsprechenden Fachteiles nach dieser Verordnung:

  1. 1. Die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage);
  2. 2. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Flugdienst (Z 9 der Anlage);
  3. 3. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 10 der Anlage);
  4. 4. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 12 der Anlage);
  5. 5. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 15 der Anlage);
  6. 6. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 16 der Anlage);
  7. 7. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 33 der Anlage).

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12103085

alte Dokumentnummer

N61987194970

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