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§ 7 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

3. Abschnitt

Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

§ 7.

(1) Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen

  1. 1. der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. 2. gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  3. 3. gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  4. 4. er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,

(2) Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA‑VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.

(4) Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278095

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