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§ 8 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

4. Abschnitt

Status subsidiären Schutzes Status subsidiären Schutzes

§ 8.

(1) Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.

(3) Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.

(4) Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278096

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