Anträge von Unionsbürgern
§ 6.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA‑VG sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278094
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
