Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
- 1. vertraglich oder
- 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
- zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)
Schlagworte
Zurückweisungsentscheidung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278093
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