§ 77 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

§ 77.

Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

1. EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Tantieme, Jahresüberschuss

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109211