Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
§ 77.
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
1. EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Schlagworte
Tantieme, Jahresüberschuss
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109211