§ 73 SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§73*)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, Nr. 34/2012, Nr. 44/2013, Nr. 118/2015, Nr. 37/2017, Nr. 17/2018, Nr. 37/2018, Nr. 39/2019, Nr. 19/2020 und Nr. 91/2020, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können auch rückwirkend zum 1. April 2021 erlassen werden.

(4) Alle am 1. April 2021 anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind, soweit sie Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 2021 betreffen, – unbeschadet des Abs. 5 – nach den bisher geltenden Vorschriften des Mindestsicherungsgesetzes zu beenden.

(5) Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 5 des Mindestsicherungsgesetzes unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer über den 1. Juni 2021 hinaus gewährt wurden, sind von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juni 2021 an die neue Rechtslage anzupassen. Leistungen der Mindestsicherung nach dem Mindestsicherungsgesetz, die vom Land als Träger von Privatrechten gewährt wurden, treten spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über nachträgliche Änderungen (§ 19), Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter (§§ 21 bis 25, 26 lit. d, 35 und 47), den Sozialfonds (2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts), die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 69) und Verfügungsbeschränkungen (§ 72) gelten sinngemäß für Sozialleistungen (Mindestsicherung) und deren Kosten, die vor dem 1. April 2021 nach der bis dorthin geltenden Rechtslage des Mindestsicherungsgesetzes gewährt wurden bzw. entstanden sind.

(7) Der § 61 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass für jene Beitragsjahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, folgende Beträge der Berechnung zugrunde zu legen sind: Für den Betrag nach lit. a ist auf jene Ertragsanteile nach Abzug der Bedarfszuteilungen, jedoch vor Abzug der Landesumlage abzustellen, die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zustanden. Die Beträge nach lit. b, d und e sind dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020, 43/2021

09.12.2020

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