§ 72
Verfügungsbeschränkungen
Ansprüche auf Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
09.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Ansprüche auf Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
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