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§ 71 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 71
Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

09.12.2020

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