§ 35*)
Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter
Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
09.12.2020
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