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§ 6g DokuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 6g.

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1. über die Art der vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. 1a. über die Gliederung der Merkmale der in § 6 Abs. 3 genannten Daten und die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation,
  3. 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
  4. 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren LeistungserbringerID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  5. 4. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren DatensatzID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
  6. 5. hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/PatientinnenID
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40275066

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