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§ 6f Dokumentation im Gesundheitswesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 6f.

(1) Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.

(2) Die in § 6 Abs. 4 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40210588