§ 6g.
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
- 1. über die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 3 genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.
- 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
- 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren LeistungserbringerID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
- 4. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren DatensatzID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
- 5. hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/PatientinnenID
- zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40258952
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