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§ 6 Dokumentation im Gesundheitswesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Hauptstück B

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich

§ 6.

(1) Zur Erstellung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen erweiterten Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Jänner 2025 eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist die von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister verordnete Klassifikation, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.

(2) Das erweiterte Dokumentationssystem für den ambulanten Bereich soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Qualitätssicherung, Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.

(3) Zur Erstellung eines erweiterten Dokumentationssystems über den ambulanten Bereich sind von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Dachverband, von den Trägern der Sozialversicherung, von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten, von den Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbständige Ambulatorien) und von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten:

  1. 1. über Patientinnen/Patienten:
  1. a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
  2. b) Geschlecht,
  3. c) Staatsbürgerschaft,
  4. d) Wohnsitz (Staat, Postleitzahl, Gemeindecode),
  5. e) bPK GH (nur die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister),
  6. f) bPK SV (nur der Dachverband und die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten),
  7. g) bPK AS (nur die Statistik Austria),
  1. 2. über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
  1. a) Krankenanstaltennummer/Nummer des selbständigen Ambulatoriums bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
  2. b) Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
  3. c) Berufssitz (Postleitzahl, Gemeindecode),
  4. d) Organisationsform,
  5. e) Kostenstellenplan,
  6. f) Objektidentifikator (OID) des Leistungserbringers/der Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  1. 3. zum ambulanten Kontakt,
  2. 4. zu den Leistungen und

(4) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 4 gilt § 1.

Schlagworte

Diagnosendokumentation

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40258947

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