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§ 6g Dokumentation im Gesundheitswesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6g.

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1. über die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 3 genannten Daten, die für die Diagnosendokumentation anzuwendende Klassifikation und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung.
  2. 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle,
  3. 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren LeistungserbringerID aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD),
  4. 4. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren DatensatzID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer und
  5. 5. hinsichtlich der Bildung der im § 6e genannten nicht rückrechenbaren Patienten-/PatientinnenID
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40258952