§ 6 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Zurechnung

§ 6.

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. – der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  1. – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

vgl. jetzt § 5

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40220317

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