§ 6 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zurechnung

§ 6.

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. – der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
  2. – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
  3. – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210408

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