§ 6 AEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 6

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

  1. 1. nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;
  2. 2. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;
  3. 3. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind;
  4. 4. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.