§ 6 AEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

  1. 1. nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;
  2. 2. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;
  1. 4. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Schlagworte

Kontrollgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR40047832