2. Hauptstück
Europäische und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
EU‑Abschlussprüfer und EU‑Prüfungsgesellschaften Zulassung von EU‑Abschlussprüfern
§ 69.
(1) EU‑Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
- 1. Abschlussprüfungen oder
- 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis,
- 2. der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EUAbschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
- 3. der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 und
- 4. die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.
(3) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU‑Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU‑Abschlussprüfers zu informieren.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(5) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275727
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