12. Abschnitt
Marktüberwachung
Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
§ 68.
(1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.
(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275726
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