2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Zuständigkeit
§ 67a
(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
- 1. über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
- 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.