§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Zuständigkeit

§ 67a

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden

  1. 1. über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, und
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs. 1 Z 2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.