§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

  1. 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

    Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.