§ 67a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Zuständigkeit; Besetzung

§ 67a

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

  1. 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
  2. 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

    Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.