§ 67 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dienstalterszulage

§ 67

Vertragsbediensteten, die im Entlohnungsschema I die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

  1. 1. In den Entlohnungsgruppen a, b und w2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
  2. 2. In den Entlohnungsgruppen c und d gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von 2 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

    § 78 ist auf die Berechung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

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