§ 67 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Dienstalterszulage

§ 67

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema I die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwenden.

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