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§ 78 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2024

Erhöhung der Bezüge

§ 78

Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den öffentlichen Dienst oder den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

27.12.2024

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