§ 67 ElWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Bürgerenergiegemeinschaften

§ 67.

(1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.

(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:

  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. Gebietskörperschaften und
  3. 3. kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 29 wahrnehmen.

(4) Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen.

(5) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.

(7) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.

(8) Sofern Bürgerenergiegemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273982

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