§ 67 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 67

(1) Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers befindet.

(2) Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der §§ 55, 56 oder 58 ergibt.