§ 64 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach §4 Abs.6,
  2. 2. der Anzeigepflicht nach §6,
  3. 3. der Anzeigepflicht nach §9,
  4. 4. der Anzeigepflicht nach §10 Abs.6 oder 7,
  5. 5. der Anzeigepflicht nach §25 Abs.6,
  6. 6. der Anzeigepflicht nach §29 Abs.1 oder 3,
  7. 7. einem Verbreitungsauftrag gemäß §20 Abs.5,
  8. 8. der Verpflichtung gemäß §20 Abs.1,
  9. 9. der Verpflichtung gemäß §52

    nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen, wer

  1. 1. die Programmgrundsätze des §31 oder §32 verletzt,
  2. 2. die Anforderungen des §34, §35, §36, §37, §38, §39, §40, §41, §42, §43, §44, §45 oder §46 verletzt,
  3. 3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß §56 Abs.1 oder §57 Abs.1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer

  1. 1. Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist,
  2. 2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß §63 Abs.3 Z2 oder Abs.4 veranstaltet,
  3. 3. eine Programmänderung im Sinne des §6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.