§ 64 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,
  2. 2. einer Anzeigepflicht nach § 9,
  3. 3. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 oder 8,
  4. 4. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,
  5. 5. der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 oder 3,
  6. 6. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,
  7. 7. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,
  8. 8. der Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 oder
  9. 9. der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
  2. 2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
  3. 3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,
  4. 4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder
  5. 5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40172771