§ 62 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 62

(1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

  1. 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
  2. 2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
  3. 3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen;
  4. 4. nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.

(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die

  1. 1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
  2. 2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)