§ 62 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 62

(1) § 62.Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 - auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

  1. 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
  2. 2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
  3. 3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die

  1. 1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
  2. 2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.