135. Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.“
2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten:
- „c) des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
- d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,“
3. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
- „e) der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.“
4. § 3 Abs. 2 bis 3 lauten:
„(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
- 1. die volle Geschäftsfähigkeit,
- 2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
- 3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
- 4. ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
- 5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für
- 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
- 2. Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
- 3. Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.“
6. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
8. § 11 erster Satz lautet:
„Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
- 1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
- 2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.“
9. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.“
10. In § 14a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer)“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung“ ersetzt.
11. § 14b Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;“
12. § 14b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.“
13. § 14b Abs. 3 und 4 entfallen.
14. § 14d Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),“
15. Dem § 14h wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.“
16. Nach § 14i werden folgende §§ 14j, 14k und 14l angefügt:
„§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
- 1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
- 2. Apothekenrecht,
- 3. weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
§ 14k. (1) Wird eine mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß § 14k Abs. 2 vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.
(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.
§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.“
17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a. (1) Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.
(2) Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.“
18. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.“
19. In § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „durch den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
20. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen hat die Hauptversammlung der Kammer ein Mindestentgelt vorzusehen.“
21. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.“
21a. Im § 31 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.“
21b. Im § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.“
22. Im § 34 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
- 1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
- 2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer
- 1. von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
- 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.“
23. § 36 Abs. 5 wird folgende Z 19 angefügt:
- „19. Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische fachliche Weiterbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.“
24. In § 39 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.“
25. In § 41 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
26. In § 45 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
27. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
28. In § 54 Abs. 2 wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
29. In § 54 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
30. § 54 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.
31. In § 57 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
32. In § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
33. In § 57 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
34. § 59 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Das befristete oder - im Falle des § 53 Abs. 2 - unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.“
35. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
36. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.“
37. Nach § 62 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, danach das Wort „oder“ und folgende Z 4 angefügt:
- „4. nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.“
38. § 62 Abs. 5 entfällt.
39. § 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).“
40. § 64b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.“
41. § 64e Abs. 1 lautet:
„(1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist und das die Nichtausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölf mal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung.“
42. § 64g Abs. 1 lautet:
„(1) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--.“
43. § 66 Abs. 5 lautet:
„(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.“
44. § 68 Z 7 lautet:
- „7. Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.“
45. Im IV. Hauptstück wird nach der Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“
46. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 5 Z 19, § 39 Abs. 8, § 41, § 45, § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 3 Z 2, § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 4, § 64b Abs. 6, § 64e Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 66 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 - im bisherigen Umfang bei.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.
(4) § 13 Abs. 1, die §§ 14j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2006 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.
(6) Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.“
47. § 76 lautet:
„§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der §§ 54 Abs. 3 und 57 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“
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