§ 61 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Buchung und Übertragung der Namensaktie

§ 61.

(1) Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Beschäftigung und Wohnort in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.

(2) Sie können durch Indossament übertragen werden, für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49.

(3) Die Übertragung der Namensaktie ist der Gesellschaft zu melden, die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.

(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht die Unterschriften zu prüfen.

(5) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

(6) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.