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Artikel 12. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 12.

(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.