Z 3 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr. 8/2005).
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Begriffsbestimmungen
§ 5.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die
- a) auf Grund
- aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder
- bb) § 1 Abs. 2 BPG oder
- cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder
- dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,
- in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder
- b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder
- c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;
- d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;
- e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;
- 2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:
- a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder
- b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;
- 3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
- a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
- b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;
- Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Schlagworte
Alterspension, Witwerpension, Witwenpension
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40062571
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