Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene
§ 5.
(1) Anwartschaftsberechtigte sind jene natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz.
(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.
(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Leistungen von der Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag erhalten.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076901
alte Dokumentnummer
N5199011896J
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