§ 5 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene

§ 5.

(1) Anwartschaftsberechtigte sind jene natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz.

(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.

(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Leistungen von der Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag erhalten.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076901

alte Dokumentnummer

N5199011896J