§ 5 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vorruhestandsgeld

§ 5

(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) § 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.

(6) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.