§ 5 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 5

(1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung.

(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.