Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Beitrittsvertrag
§ 59i*)
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- a) die ausgewählte BV-Kasse;
- b) Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- c) die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- d) die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;
- e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;
- f) eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;
- g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
- h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes verrechnen darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 6/2010, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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