§ 59i LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2003

Beitrittsvertrag
§ 59i*)

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die ausgewählte MV-Kasse;
  2. b) Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. c) die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. d) die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes;
  5. e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
  6. f) eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes;
  7. g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verrechnen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003

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