Beitrittsvertrag
§ 59i*)
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- a) die ausgewählte MV-Kasse;
- b) Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- c) die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- d) die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes;
- e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
- f) eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes;
- g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
- h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verrechnen darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003
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