§ 59e LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Kündigung
§ 59e*)

(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s ausgesprochen wird, kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden. § 231 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 51. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s zugestanden wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 44/2013, 31/2014, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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